Genossenschaft für Wildbach- und Lawinenverbauung Saalbach-Hinterglemm

§ 1 Sitz und Zweck der Genossenschaft

§ 2 Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Rechte der Genossenschaftsmitglieder

§ 5 Pflichten der Genossenschaftsmitglieder

§ 6 Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen

§ 7 Organe der Genossenschaft

§ 8 Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 11 Wahl des Ausschusses

§ 12 Wirkungskreis des Ausschusses

§ 13 Beschlussfassung des Ausschusses

§ 14 Wahl des Obmannes, des Stellvertreters und Bestellung weiterer Funktionäre

§ 15 Wirkungskreis des Obmannes

§ 16 Wirkungskreis der Rechnungsprüfer

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

§ 18 Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten

§ 19 Genossenschaftsbuch

§ 20 Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

§ 21 Auflösung der Genossenschaft

§ 1 Sitz und Zweck der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist auf Grund freier Vereinbarung der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, hat
ihren Sitz in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm und bezweckt die Herstellung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten der Saalach und der übrigen Wilbäche im Genossenschaftsbereich.

§ 2 Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft

Mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die, der Genossenschaft freiwillig beigetretenen oder durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt
verpflichteten jeweiligen Eigentümer der in der Genossenschaft einbezogenen Grund- und Liegenschaften. Die Mitglieder sind im Anhang zu diesen
Satzungen angeführt. Der Anhang stellt einen wesentlichen Satzungsbestandteil dar.
(2) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen, sowohl weiblichen, als auch männlichen Geschlechts.
Hinweis 1:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
Hinweis 2:
Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.
Hinweis 3:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften und Anlagen auf Verlangen ihrer Eigentümer auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
Hinweis 4:
Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden.

§ 4 Rechte der Genossenschaftsmitglieder

Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,
a) die genossenschaftlichen Anlagen mitzubenützen und an den aus dem genossenschaftlichen Unternehmen erwachsenden Vorteilen teilzuhaben,
b) an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß dieser Satzungen teilzunehmen.

§ 5 Pflichten der Genossenschaftsmitglieder

(1) Die Genossenschaftsmitglieder haben nach Gesetz und Satzung zu den Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der gemeinsamen Anlagen beizutragen.
(2) Nach der Gründung der Genossenschaft hinzukommende Mitglieder (§ 3 Abs. 2 und 3) können zur Leistung eines angemessenen Beitrages zu den bisherigen Aufwendungen herangezogen werden.
(3) Die Verpflichtung zu den aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Leistungen ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger
Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
(4) Die Mitglieder sind, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3, verpflichtet, die Wahl zum Obmann, Ausschussmitglied oder deren Stellvertreter sowie zum Mitglied des Schlichtungsausschusses anzunehmen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern und den Beschlüssen und Anordnungen der genossenschaftlichen Organe (§ 7) nachzukommen.

§ 6 Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen

(1) Die Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen werden aufgebracht:
a) durch Leistungen der Mitglieder in Form von Barzahlungen, Baustofflieferungen, Arbeitsleistungen und/oder Fuhrschichten,
b) durch Aufnahme von Darlehen,
c) durch allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch allfällige Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.
(2) Die Leistungen der Mitglieder bestehen in:
a) dem Herstellungskostenbeitrag,
b) Beiträgen zu den Erhaltungs und Betriebskosten,
c) den Leistungen später hinzukommender Mitglieder (§ 5 Abs. 2).
(3) Die Leistungen der Mitglieder werden nach folgendem Maßstab (Schlüssel) ermittelt:
Vorschlag zur Bewertung der Liegenschaften und Anlagen:
a) Die einbezogenenen Grundstücke werden folgendermaßen berechnet: Garten € 0,87; Acker € 0,73, Wiese € 0,44, Weide € 0,11, Wald € 0,07, Bauland € 0,73
b) Die Objekte werden entsprechend dem Bauzustand geschätzt und der ermittelte Wert geteilt durch 10 gilt als Bemessungsgrundlage.
c) Div. Sonderanlagen (Wege, Wasserleitungen, E-Werke, Kanalt etc.) werde nach den angefallenen Baukosten eigestuft. (Der ermittelte Wert geteilt
durch 10). Der nach vorstehenden Punkten a) bis c) ermittelt Wert wird mit der entsprechenden Gefahren-Klasse (0,1 – 1,0) laut den der Satzung
zugrundeliegenden Plänen der Saalach-Wassergenossen-Schaft Saalbach- Hinterglemm für Wildbach- und Lawinenverbauung I/1962 und II 1962
(Teile 1 und 2) multipliziert. Dieser ermittelte Wert wird durch 1.000 gebrochen und ergibt die Einheiten mit der das Mitglied in der Genossenschaft belastet ist.
(4).. Änderungen in den Grundlagen der Ermittlungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten sind vorzunehmen, wenn die Veränderung ein Ausmaß von +/- € 363,36,– erreicht.
(5) Die Barzahlungen der Mitglieder sind, wenn die Vorschreibung keinen längeren Zeitraum bestimmt, binnen einem Monat nach Zustellung der
Zahlungsaufforderung zu leisten. Bei Säumnis werden Mahnspesen verrechnet.
(6) Die Mitgliederversammlung stellt fest, ob und wie weit der Herstellungskostenbeitrag in Geld, durch Baustofflieferungen, Arbeitsleistung und/oder Fuhrschichten erbracht werden können und wie diese Naturalleistungen einzurechnen sind.
(7) Beitragsleistungen in besonderen Fällen:
Die Höhe der Beitragsleistungen zu den Errichtungs- und Erhaltungskosten von Sonderanlagen (Bauwerken, wie z.B. Wirtschaftsbrücken und
dergleichen), von denen nicht die ganze Genossenschaft, sondern nur einzelne Mitglieder Vorteile haben, bestimmt die Mitgliederversammlung.
HINWEIS:
Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern:
Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die der Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen
wesentlichen Nutzen ziehen, können auf Antrag der Genossenschaft von der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, einen angemessenen
Kostenbeitrag zu leisten.

§ 7 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Obmann und sein Stellvertreter.

§ 8 Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

In den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen:
a) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes (Schlüssel) für die Aufteilung der Kosten (§ 6 Abs. 3);
b) die Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung, Ergänzung, Erhaltung und Wiederherstellung der genossenschaftlichen Anlagen, über die
Grundsätze für ihren Betrieb sowie über die Auftragsvergabe an Unternehmen;
c) Beschlussfassung über die Dauer der Geschäftsperiode (Hinweis: Höchstdauer 3 Jahre);
d) die Genehmigung des Voranschlages für die Geschäftsperiode und die Bestimmung der Art und Weise der Bedeckung sowie die Festsetzung der
Leistungen der Mitglieder nach § 6 Abs. 2 bis 7;
e) die Festsetzung der Beiträge von Nichtmitgliedern;
f) die Beschlussfassung über alle Maßnahmen der Genossenschaft, die einen im Voranschlag nicht vorgesehenen Aufwand erfordern;
g) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für die Geschäftsperiode und die Entlastung des Ausschusses nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
h) die Wahl des Ausschusses;
i) die Bestellung der Rechnungsprüfer;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch Verständigung aller Mitglieder vom Obmann einberufen.
(2) Die Einberufung hat zumindestens alle 3 Jahre zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch jedenfalls zur Beschlussfassung über den Voranschlag für die Geschäftsperiode und zur Rechnungslegung über die vergangene Geschäftsperiode, sonst in wichtigen Fällen dann zu erfolgen, wenn es der Ausschuss für notwendig findet oder wenn Mitglieder es verlangen, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird in der Gemeinde Saalbach Hinterglemm abgehalten.
(4) Die Mitgliederversammlung kann schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die schriftliche Verständigung ist wenigstens eine Woche vor dem Tage der Abhaltung der Versammlung zuzustellen. Bei mündlicher Verständigung, die ebenfalls mindestens eine Woche vorher zu erfolgen hat, haben alle Genossenschaftsmitglieder auf einer Liste durch ihre Unterschrift die erfolgte Verständigung und den Tag der Verständigung zu bestätigen. Sowohl die schriftliche Verständigung als auch die vorerwähnte Liste haben den Ort, das Datum und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie den Hinweis auf die Folge des Nichterscheinens (§ 10 Abs. 3) zu enthalten.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung wird das Gewicht der Stimme eines jeden Genossenschaftsmitgliedes so gewertet, wie es zur Genossenschaft
beitragspflichtig ist (Hinweis: § 78 a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. ist zu berücksichtigen – Es könnte vorgesehen werden, dass das Gewicht der Stimme eines jeden Mitgliedes gleichwertig – ohne Rücksicht auf seine Anteile – ist).
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder. Nicht eigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch ihre hiezu berufenen Organe aus. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Über den Vertretungsumfang ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der im nachfolgenden Absatz 4 bezeichneten Fälle beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der
Genossenschaft ordnungsgemäß (§ 9 Abs. 4) verständigt worden sind und wenn mehr als die Hälfte aller Genossenschaftsmitglieder teilnimmt und
zugleich wenigstens die Hälfte der gesamten Stimmen (Absatz 1) vertreten ist. Wenn die Versammlung nicht die Beschlussfähigkeit erlangt, ist eine nach halbstündiger Wartezeit mit derselben Tagesordnung durchzuführende zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen und der durch diese vertretenen Stimmen beschlussfähig. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist bei jeder schriftlichen oder mündlichen Verständigung vom Stattfinden einer Mitgliederversammlung hinzuweisen (§ 9 Abs. 4).
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten sowie der Beschluss über die Auflösung (§ 21) bedürfen wenigstens der 2/3 Mehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.
(5) Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht die Mitgliederversammlung ihre Vornahme mittels Stimmzettel beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. In die
Niederschrift, der ein Verzeichnis der Anwesenden anzuschließen ist, sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse aufzunehmen.

§ 11 Wahl des Ausschusses

(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, wählt die
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von 14 Mitgliedern. Einer Minderheit von wenigstens 20 von Hundert ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
(2) In den Ausschuss können nur eigenberechtigte Mitglieder gewählt werden, die nicht von der Entsendbarkeit in die Gemeindevertretung
ausgeschlossen sind.
(3) Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 60 Jahre alt, gebrechlich oder außerhalb der Gemeinde des Sitzes der Genossenschaft
wohnhaft ist oder in den vorangegangenen Wahlperioden die Stelle eines Ausschussmitgliedes bekleidet hat.
(4) Wenn die Zahl der Mitglieder des Ausschusses unter drei sinkt, ist eine Mitgliederversammlung zur Besetzung der erledigten Stellen einzuberufen. Bis zur Vervollständigung der Mitgliederzahl führen die Verbliebenen oder der Verbliebene allein die
Geschäfte des Ausschusses.
(5) Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu
gewählten Organe im Amt.

§ 12 Wirkungskreis des Ausschusses

(1) Der Ausschuss ist zur Erledigung aller Angelegenheiten berufen, die nicht durch die Satzungen dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Obmannes vorbehalten sind.
(2) In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen insbesondere:
a) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, die Bestellung des Kassiers und des Schriftführers,
b) die Überwachung der Geschäftsführung des Obmannes,
c) die Aufsicht über die genossenschaftlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Ausführung und Erhaltung,
d) die Festsetzung der Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung,
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung der fälligen Leistungen der Genossenschaftsmitglieder,
f) die Erstellung eines Voranschlages für die Geschäftsperiode (§ 8 lit. c),
g) die Kassen- und Rechnungsführung,
h) die Führung des Genossenschaftsbuches (§ 19),
i) die Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung,
j) die Erstattung des Berichtes über die Geschäftsperiode an die Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbereitung des Rechnungsabschlusses,
k) der Vorschlag über den von neu hinzukommenden Mitgliedern zu leistenden Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft,
l) Anordnungen zur Wiederherstellung schadhaft gewordener Anlagen.
(3) In außerordentlichen Fällen (z.B. bei unvorhergesehenen Schäden durch Elementarereignisse oder Störfälle) ist der Ausschuss ermächtigt, die zur Behebung eines größeren Schadens unbedingt erforderlichen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Betriebsmaßnahmen auch dann anzuordnen, wenn sie von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden konnten und ihre Bedeckung im Voranschlag nicht aufgenommen ist. Der Obmann hat hierüber der nächsten Mitgliederversammlung zwecks nachträglicher Genehmigung zu berichten.
(4) Der Ausschuss hat einen Voranschlag für die Geschäftsperiode und einen Rechnungsabschluss über die Einnahmen und Ausgaben der
Genossenschaft für die vergangene Geschäftsperiode anzufertigen. Voranschlag und Rechnungsabschluss müssen samt den Belegen hiezu vor der
Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) während einer Woche zur Einsicht der Genossenschaftsmitglieder aufgelegt werden.

§ 13 Beschlussfassung des Ausschusses

(1) Der Ausschuss versammelt sich auf Einberufung des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmann-Stellvertreters, so oft es die Geschäfte
erfordern, wenigstens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe gefordert wird.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder eingeladen worden und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen. Der Obmann des Ausschusses stimmt mit. Bei
Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.
(3) Jedes Ausschussmitglied hat sich der Stimme zu enthalten, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung seine eigenen Interessen oder jener seiner
Ehegattin, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad (einschließlich) oder einer von ihm vertretenen Person betrifft.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und einem zweiten Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist. Auf
Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist seine von den Beschlüssen abweichende Meinung in der Niederschrift festzuhalten.

§ 14 Wahl des Obmannes, des Stellvertreters und Bestellung weiterer Funktionäre

(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren den Obmann und dessen Stellvertreter und
bestellt gleichermaßen den Kassier, den Schriftführer und allenfalls noch andere besondere Funktionäre.
(2) Für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gilt § 11 (3) sinngemäß.

§ 15 Wirkungskreis des Obmannes

(1) Der Obmann ist das Vollzugsorgan der Genossenschaft und besorgt die ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
(2) Der Obmann beruft die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzung ein, führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und
Ausschusssitzungen, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, leitet die Verhandlungen und die Abstimmungen und erstattet die Anzeige von dem Ergebnis der Wahlen an die Wasserrechts- und an die Wasserbuchbehörde.
(3) Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen.
(4) Der Obmann zeichnet für die Genossenschaft in der Weise, dass er unter den Namen der Genossenschaft seine Unterschrift setzt. Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, müssen überdies von einem zweiten Mitglied des Ausschusses mitgefertigt werden.
(5) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter vertreten.
(6) Der Obmann hat der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen schriftlich mitzuteilen.
(7) Dem Obmann obliegt die verantwortliche Kontrolle des Kassiers nach Maßgabe seiner Anordnungen.

§ 16 Wirkungskreis der Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt.
(2) Die Rechnungsprüfer müssen eigenberechtigt und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein oder zur Genossenschaft in einem
Geschäftsverhältnis stehen.
(3) Personen, die von der Entsendbarkeit in der Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, können nicht als Rechnungsprüfer bestellt werden.
(4) Die Rechnungsprüfer überprüfen auf Grund der Rechnungsbelege den Rechnungsabschluss und den Kassastand und erstatten hierüber der
Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

(1) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Die Namen der Gewählten sind durch den Obmann der Wasserrechts- und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
(3) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der
Wasserrechtsbehörde einzubringen.

§ 18 Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten

Anträge auf Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten können vom Ausschuss oder von den Genossenschaftsmitgliedern, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt, gestellt werden. Die Anträge
müssen schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann zugeleitet werden. Der Obmann leitet die Anträge an die
Mitgliederversammlung weiter.
Hinweis:
Bezüglich Beschlussfassungserfordernisse und Wirksamkeit des Beschlusses wird auf § 10 Abs. 4 hingewiesen.

§ 19 Genossenschaftsbuch

(1) Die Genossenschaft hat ein Buch (Ordner) mit folgendem Inhalt zu führen:
a) einen Motivenbericht mit einschlägigen Daten über die Gründung der Genossenschaft,
b) die genehmigten Satzungen,
c) ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder, welches stets auf dem aktuellen Stand zu halten ist, mit deren einbezogenen Liegenschaften und Genossenschaftsanteilen,
d) Mitgliederkataster mit Parzellenverzeichnis und zugehörigen Schätzwerten der Grundstücke und Anlagen,
e) Katastralkarte über das Genossenschaftsgebiet,
f) etwaige Doppelstücke, Ergänzungen, Teilungen und Nachträge.
(2) Ein weiteres Buch (Ordner) hat zu enthalten:
a) alle behördlichen Bescheide und die dazugehörigen Beilagen,
b) alle genossenschaftlichen Niederschriften (§ 10 Abs. 6, § 13 Abs. 4, § 20 Abs. 3),
c) durchgeführte Wahlen und deren Ergebnisse,
d) Schriftverkehr,
e) Nachweis von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln,
f) sonstige Urkunden.

§ 20 Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

(1) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil einen Vertrauensmann wählt und diese beiden Vertrauensleute sodann
ihrerseits einen Dritten als Obmann des Schlichtungsausschusses wählen. Genossenschaftsmitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet.
Vertrauensleute müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein. Soferne an einem Streitfall die Genossenschaft als solche nicht selbst beteiligt ist, hat bei den Beratungen des Schlichtungsausschusses auch der Obmann der Genossenschaft oder ein anderes Mitglied des Genossenschaftsausschusses als weiteres Mitglied des Schlichtungsausschusses mitzuwirken.
(3) Der Schlichtungsausschuss hat unter Einberufung der Leitung durch den Obmann dieses Ausschusses sowie unter Beiziehung und Anhörung der
Streitteile über den Streitfall zu beraten und sodann zu versuchen, den Streitfall gütlich beizulegen. Die Auffassung des Schlichtungsausschusses ist samt Begründung und dem Ergebnis des Schlichtungsversuches in einer von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die sodann dem Obmann der Genossenschaft zu übergeben und im Genossenschaftsbuch aufzubewahren ist.
Hinweis:
Über Streitfälle, die nicht im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beigelegt werden können, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden.

§ 21 Auflösung der Genossenschaft

(1) Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit einer Mehrheit von wenigstens 2/3 der
Stimmen der Genossenschaftsmitglieder im Sinne des § 10 Abs. 4 beschlossen werden.
(2) Von der Genossenschaft ist spätestens gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss das Genossenschaftsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem bisher satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die
Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.
(3) Die Auflösung der Genossenschaft wird durch einen diesbezüglichen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde wirksam.
Hinweis:
Die Auflösung der Genossenschaft ist nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von der Wasserrechtsbehörde auch dann
auszusprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.
In diesem Falle ist, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat, von der Wasserrechtsbehörde ein Liquidator zu bestellen, der das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten hat. Hiebei stehen diesem alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Hinsichtlich der Verwaltung und der Verwertung des Genossenschaftsvermögens gelten die gleichen Bestimmungen wie im obigen Absatz 2.


Beschlossen in der Gründungsversammlung mit Anpassungen
Genehmigung der Gen. Mit Bescheid Amt der Salzburger Landesregierung vom 16.01.1963 Zl.
I-475-1967